Der Einwand der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2, die objektive Strafbarkeitsbedingung sei nicht eingetreten, da nicht festgestellt werden könne, woher die Verletzungen des Beschuldigten 3 herrühren würden und die Verletzungen der drei Sicherheitsmitarbeiter einzig als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien, ist nicht zu hören. Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldige 3 sich diese Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Beschuldigten 1 und 2 und dem Zeugen M._____