12. Subsumtion Die unbestrittenen und erheblichen Verletzungen des Beschuldigten 3, darunter namentlich zwei ausgeschlagene Zähne im Oberkiefer (oben Ziff. 10.5.4), sind zwangslos als einfache Körperverletzungen einzustufen. Der Einwand der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2, die objektive Strafbarkeitsbedingung sei nicht eingetreten, da nicht festgestellt werden könne, woher die Verletzungen des Beschuldigten 3 herrühren würden und die Verletzungen der drei Sicherheitsmitarbeiter einzig als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien, ist nicht zu hören.