11. Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die allgemeinen Grundlagen zum Tatbestand des Raufhandels kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 757 f.). Ergänzend und wiederholend ist auf Nachfolgendes hinzuweisen: Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB).