Auch bezüglich der blauen Flecken, welche die drei Sicherheitsmitarbeiter sich bei der Auseinandersetzung zugezogen haben, schliesst sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz an. Schliesslich zu folgen ist auch der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, insgesamt könne weder davon ausgegangen werden, der Beschuldigte 3 sei durch die beschuldigten Sicherheitsmitarbeiter richtiggehend verprügelt worden, noch sei erstellt, dass er ohne Einwirkung der Sicherheitsmitarbeiter gleich mehrfach von selber zu Boden gestürzt sei und sich dabei oder anderweitig verletzt habe. 10.5.5