Wie die Vorinstanz zu recht festhielt, kann nicht genau gesagt werden, wann resp. bei welcher Handlung welche konkrete Verletzung entstanden ist; indes lässt sich feststellen, dass die Verletzungen im Rahmen des Gerangels durch aktives Einwirken der drei Sicherheitsmitarbeiter entstanden sind, bei dem auch der Beschuldigte 3 aktiv gegen die Sicherheitsmitarbeiter vorging. Die Kammer erachtet es als ausgeschlossen, dass die Zähne des Beschuldigten 3 draussen vor dem Club beim Aufprall auf den Teerboden ausgeschlagen wurden, da sie dort mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgefunden worden wären.