10.3). In Abweichung zur Vorinstanz stellt die Kammer in diesem Zusammenhang nicht auf die Aussagen des Zeugen P.________ ab, der gesehen haben will, dass der Beschuldigte 3 den Fuss des Beschuldigten 1 umklammerte, worauf dieser sein Bein ruckartig losgerissen habe, weil erstens des Zustandekommens dieser Aussage mehr als ein Jahr später und zweitens deren inhaltliche Übereinstimmung mit der ebenfalls erst rund ein Jahr später erfolgten erstmaligen Schilderung des Beschuldigten 1 seines Sichlosreissens auf eine entsprechende Absprache des Beschuldigten 1 mit dem Zeugen P.________ hindeuten.