Aus diesem Grund verbleiben auch nach Ansicht der Kammer Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt diesbezüglich so abgespielt hat. Da der Beschuldigte 3 auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera zwar nicht unmittelbar beim Heraustragen durch die Sicherheitsmitarbeiter, aber kurze Zeit danach deutlich im oberen Bereich des Bildes zu erkennen ist, kann ausgeschlossen werden, dass sich der beobachtete Fusstritt ausserhalb des von der Überwachungskamera aufgezeichneten Bereichs abgespielt hat (dazu eingehend vorne Ziff. 10.3).