Die Kammer schliesst sich dieser einlässlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung im Ergebnis vollumfänglich an. Der vermeintliche Fusstritt des Beschuldigten 1 an das Gesicht des am Boden liegenden Beschuldigten 3 kann nicht direkt bewiesen werden, es liegen jedoch verschiedene Indizien vor, welche dies nahelegen, so die Aussagen von Zeuge N.________, das Verletzungsbild des Beschuldigten 3 sowie die Blut- und DNA-Spuren des Beschuldigten 3 an der Sohle, Schuhspitze und auf dem Rist des rechten Schuhs des Beschuldigten 1 und auch das auf den Bilder der Videoaufzeichnung ersichtliche Gebaren des Beschuldigten 1 unmittelbar nach seiner Rückkehr zum Clubeingang.