_ weiter im Eingangsbereich aufhält, wo er mit «K.________» spricht und gestikuliert. Wie bereits bei der Würdigung der Aussagen von N.________ ausgeführt, ist es deshalb höchst unwahrscheinlich, dass sich der Sachverhalt wie vom Zeugen geschildert abgespielt hat. Auch widerspricht der grundsätzlich glaubhafte Zeuge P.________ diesen Angaben. Insgesamt erachtet es das Gericht in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» als nicht mit genügender Sicherheit erwiesen, dass sich ein Tritt von A.________, wie in der Anklageschrift umschrieben, ereignet hat.