Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» darf das Gericht A.________ aber nur dann für den angeklagten Fusstritt schuldig sprechen, wenn «trotz objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel» daran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Solche Zweifel gibt es vorliegend tatsächlich: Einerseits ist es aufgrund der bisherigen Ausführungen durchaus möglich, dass die vom IRM und den Ärzten bei E.________ festgestellten Gesichtsverletzungen entstanden sind, als er durch die Securi-