755 f.): Diese Beschuldigung basiert einerseits auf den belastenden Aussagen von N.________ und andererseits auf den objektiv nachgewiesenen Verletzungen im Gesicht von E.________ sowie der Auswertung der DNA-Spuren auf dem rechten Schuh von A.________. Diese Beweismittel sprechen dafür, dass A.________ gegen das Gesicht des am Boden liegenden E.________ getreten hat.