Für ein solches Vorgehen sieht die Kammer keinerlei Gründe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsmitarbeitenden begrüsst hätten, wenn es möglich gewesen wäre, den Beschuldigten 3 ohne erhebliche unmittelbare Gegenwehr aus dem Club zu verbringen. Infolgedessen erweist sich diese alternative Sachverhaltsdarstellung als unzutreffend. 10.5.3 Zum angeklagten Fusstritt des Beschuldigten 1 gegenüber dem am Boden liegenden Beschuldigten 3 Diesbezüglich kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 755 f.): Diese Beschuldigung basiert einerseits auf den belastenden Aussagen von N.__