10.4.5 hiervor). Es liegen denn auch keinerlei Aussagen vor, welche die von der Verteidigung des Beschuldigten 3 vorgebrachte Sachverhaltsalternative nahelegen würden und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Sicherheitsmitarbeiter einen Clubgast – wenngleich dieser angetrunken, aufmüpfig und widerspenstig war – durch gezielte und direkte Schläge und Fusstritte derart zurichten würden. Für ein solches Vorgehen sieht die Kammer keinerlei Gründe.