Sodann geht aus den IRM-Gutachten, insb. dem rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 15. September 2022 (pag. 952 ff.) hervor, dass das Verletzungsbild des Beschuldigten 3 sich überwiegend mit menschlicher Gewalteinwirkung erklären lässt. Diese Sachverhaltsalternative ist indes nach Auffassung der Kammer insgesamt unwahrscheinlich, da der Beschuldigte 3 stark alkoholisiert war, sich im Clubinnern wild und ungebührlich verhielt und selbst für seine Kollegen unkontrollierbar war. Er hat sich – wie er selber sagte – dagegen gewehrt, aus dem Club verbracht zu werden und Adrenalin verspürt.