1097 Z. 209). Der Beschuldigte 1 sagte demgegenüber aus, dass er die Wirkung des Pfeffersprays auch bemerkt habe, aber nicht so stark (pag. 1110 Z. 364). In Anbetracht dessen, dass von keinem der drei beteiligten Sicherheitsmitarbeiter anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme von einer Pfefferspray-Wolke und entsprechenden Beeinträchtigungen gesprochen wurde, kann nach Auffassung der Kammer das rigorose Vorgehen der Sicherheitsmitarbeiter beim Raustragen des Beschuldigten 3 nicht durch eine Pfefferspray-Wolke o.ä. erklärt werden.