konnte. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zumindest sinngemäss bestätigten, dass sie den Beschuldigten 3 mit allen Mitteln aus dem Club haben bringen wollen. Die drei Security-Mitarbeitenden gingen denn auch entschieden vor, wenngleich anzunehmen war, dass aufgrund der Gegenwehr des Beschuldigten 3 ein Verletzungspotenzial bestand. Vor der oberen Instanz brachte der Beschuldigte 2 vor, es sei aufgrund der Pfefferspray-Wolke unumgänglich gewesen, das Treppenhaus raschmöglichst zu verlassen (pag. 1095 Z. 13 f., pag. 1097 Z. 209).