10.4.7). Wiederum in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Beweisergebnis ist nach Ansicht der Kammer – gestützt auf die im hiervor diskutierten Sinne übereinstimmenden Aussagen der drei Sicherheitsmitarbeiter – erstellt, dass die Sicherheitsmitarbeiter anschliessend den Beschuldigten 3 an den Armen und Füssen packten, wobei dieser sich nach Möglichkeit noch wehrte – er war jedenfalls nicht bewusstlos. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 auch einige Male auf der harten Steintreppe aufschlug. Die Gegenwehr des Beschuldigten 3 versiegte aber zunehmend, sodass beim Clubausgang von den Zeugen N.________ und P.________ keine wirkliche Gegenwehr mehr festgestellt werden