10.4.9) sowie auf die polizeiliche Erstaussage des Beschuldigten 1 (siehe dazu oben Ziff. 10.4.8) ab. Die Kammer erachtet es – mit der Vorinstanz – gestützt auf diese Aussagen als erstellt, dass der Beschuldigte 3 im Treppenhaus zuerst den Beschuldigten 2 zu Boden stiess und den Zeugen M.________ auf die Brust schlug, worauf der Beschuldigte 1 Pfefferspray einsetzte und der Beschuldigte 2 sowie der Zeuge M.________ ihrerseits den Beschuldigten 3 von der Treppe zu Boden stiessen.