Dieses Beweisergebnis erweist sich in weiten Teilen als zutreffend. So geht dem Grundsatz nach bereits aus dem unbestrittenen Sachverhalt (resp. den Aussagen sämtlicher Beteiligten) hervor, dass der Beschuldigte 3 nicht von sich aus die Aufforderung der Sicherheitsmitarbeiter resp. Beschuldigten 1 als Einsatzleiter zum Verlassen des Clubs befolgte. In der Folge wurde der Beschuldigte 3 von den drei Sicherheitsmitarbeitern in Richtung Notausgangs des Clubs und durch die dortige Türe nach draussen ins Treppenhaus gedrängt.