44 setzung nicht (im Sinne einer Waffe) einsetzte und das Glas im Laufe der Auseinandersetzung zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt dann nicht mehr in seinen Händen war (vgl. pag. 752). Zum Verbringen des Beschuldigten 3 aus dem Club resp. den weiteren Geschehnissen im Treppenhaus kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 753 f.): Gestützt auf die Beweiswürdigung wird als erwiesen erachtet, dass sich E.________ zunächst weigerte, von sich aus den Club zu verlassen bzw. den Securities nach draussen zu folgen.