10.5.2 Zum Verbringen des Beschuldigten 3 aus dem Club resp. den Geschehnissen im Treppenhaus Bezüglich der Frage, ob der Beschuldige 3 im Treppenhaus noch ein Glas in der Hand hielt, verweist die Kammer integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach es gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten 1 – 3 und des Zeugen M.________ plausibel erscheint, dass der Beschuldige 3 ein Glas in der Hand hielt, als er von den Sicherheitsmitarbeiter durch den Notausgang ins Treppenhaus verbracht wurde, das Glas aber jedenfalls bei der dortigen Auseinander-