und O.________ und auch in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Ausführungen der Zeugen L.________ und J.________ erachtete es die Kammer mit der Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschuldigte 3 nach seinem Einlass in den Club verschiedene Besucherinnen belästigte, sich gegenüber verschiedenen Personen auch gereizt oder aggressiv verhielt und es seitens der Sicherheitsmitarbeiter geboten war, ihn aus dem Club zu weisen. In der Folge wurde er denn auch von den Sicherheitsmitarbeitern resp. dem Beschuldigten 1 als Einsatzleiter – gemäss dem diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt – zum Verlassen des Clubs aufgefordert. 10.5.2