Mit Blick auf die diesbezüglich glaubhaft und nachvollziehbaren Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Zeugen M.________ und O.________ und auch in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Ausführungen der Zeugen L.________ und J.________ erachtete es die Kammer mit der Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschuldigte 3 nach seinem Einlass in den Club verschiedene Besucherinnen belästigte, sich gegenüber verschiedenen Personen auch gereizt oder aggressiv verhielt und es seitens der Sicherheitsmitarbeiter geboten war, ihn aus dem Club zu weisen.