Zum Verhalten des Beschuldigten 3 nach seinem Clubeinlass Diesbezüglich kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 751 f.): Gestützt auf die übereinstimmenden, diesbezüglich glaubhaften Aussagen von A.________, C.________, G.________ und auch O.________, erachtet es das Gericht als erwiesen, dass sich E.________, nachdem er schliesslich in den Club eingelassen worden war, sehr auffällig verhielt: Er betastete Club-Besucherinnen unsittlich, schüttete diesen Getränke über die Brüste und verhielt sich zumindest gegenüber einem weiteren Gast aggressiv. Gegenüber den Securities, die ihn zurechtwiesen, zeigte er sich gereizt.