43 Insgesamt erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die sich verändernden Aussagen des Beschuldigten 1 zu den Ereignissen, die sich nach seinem Pfeffersprayeinsatz im Treppenhaus ausserhalb der Notausgangstüre abgespielt haben, in weiten Teilen als wenig glaubhaft, weshalb nur sehr beschränkt auf diese abgestellt werden kann. 10.5 Gesamtwürdigung 10.5.1 Zum Verhalten des Beschuldigten 3 nach seinem Clubeinlass Diesbezüglich kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag.