ses durch den Beschuldigten 3 und sein anschliessendes Wegziehen des Fusses nicht schilderte, während er dies rund ein Jahr nach dem Vorfall im gleichen Zusammenhang sodann als wichtig erachtete. Zudem fällt auf, dass – abgesehen vom Zeugen P.________ – keiner der weiteren Beteiligten ausserhalb der Türe etwas Entsprechendes wahrgenommen hat und der Beschuldigte 3 das Wegreissen seines Fusses in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erst auf entsprechenden Vorhalt seiner früheren Einvernahme bestätigte (pag. 647 Z. 29 ff.).