Nicht ohne weiteres erklärbar scheint der Kammer sodann, dass der Beschuldigte 1 erst bei der Staatsanwaltschaft und mithin rund ein Jahr nach dem Vorfall davon berichtete, dass der Beschuldigte 3 nach dessen Deponieren draussen vor der Türe oberhalb seinen Fuss festgehalten habe und er diesen habe wegziehen müssen, was der Zeuge P.________ – so die Interpretation des Beschuldigten 1 – als Fusstritt habe auffassen können (pag. 22 Z. 269 ff.).