12 Z. 64 f.). Diese erst bei der Staatsanwaltschaft geschildete Gegenwehr des Beschuldigten 3 auch nach dessen Sturz wurde dann schliesslich an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dergestalt modifiziert, als schliesslich anschliessend auch alle Sicherheitsmitarbeiter einige Male zu Boden gefallen seien (pag. 645 Z. 28 ff.). Nicht ohne weiteres erklärbar scheint der Kammer sodann, dass der Beschuldigte 1 erst bei der Staatsanwaltschaft und mithin rund ein Jahr nach dem Vorfall davon berichtete, dass der Beschuldigte 3 nach dessen Deponieren draussen vor der Türe oberhalb seinen Fuss festgehalten habe und er diesen habe wegziehen müssen, was der Zeuge P.___