hält die Kammer fest, dass diese Aussagen aufgrund der dargelegten inhaltlichen Veränderungen nicht glaubhaft erscheinen. Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten 1 insofern widersprüchlich, als er ab seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch nach dem Pfeffersprayeinsatz und Sturz des Beschuldigten 3 weiterhin von einer Gegenwehr von letzterem berichtet, wobei man ihm im Griff gehabt habe (pag. 22 Z. 241 ff.), während er gegenüber der Polizei noch geschildert hatte, der Beschuldigte 3 sei nach dessen Sturz von der Treppe am Boden gelegen und habe nicht mehr aufstehen wollen, worauf man ihn die Treppe hinaufziehen resp. nach draussen habe begleiten müssen (pag. 12 Z. 64 f.).