20 Z. 199 ff.). Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte 1, er habe versucht, den Beschuldigten 3 festzuhalten, was sehr schwierig gewesen sei; dieser habe sich mit aller Kraft gewehrt, die drei Sicherheitsmitarbeiter («wir») seien einige Male zu Boden gefallen (pag. 645 Z. 28 ff.). Mit Hinweis auf die hiervor wiedergegebenen vorinstanzlichen Ausführungen hält die Kammer fest, dass diese Aussagen aufgrund der dargelegten inhaltlichen Veränderungen nicht glaubhaft erscheinen.