Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich abgestellt werden. Wie die Vorinstanz ist die Kammer der Ansicht, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 – soweit die Vorgänge bis zum Passieren der Notausgangstüre zum Treppenhaus betreffend – detailliert und logisch ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten mit den Aussagen der übrigen Beteiligten übereinstimmen. Was die Handlungen ausserhalb der Notausgangstüre im Treppenhaus angeht, decken sich die Vorbringen des Beschuldigten 1 nur bis zu einem gewissen Punkt mit den Aussagen der anderen zwei Sicherheitsmitarbeiter: Während noch konstant geschildert wurde, dass der Beschuldigte 3 den Beschuldigten 2 zu Boden