In der Hauptverhandlung hielt A.________ im Wesentlichen an diesen Aussagen fest. Zur Würdigung der Aussagen von A.________: Die Aussagen von A.________ decken sich teilweise mit den objektiven Beweismitteln und dem unbestrittenen Sachverhalt, so dass z.B. «K.________» den E.________ ohne sein Wissen in den Club liess oder dass er angefunkt worden sei und dann in den Club gegangen sei um zu schauen, was los sei. Er schilderte detailliert und farbig, was E.________ im Club tat, was er dabei selbst beobachtete. So schilderte er z.B. dass E.________ im Club Frauen Getränke über die Brüste geschüttet habe.