Die Aussagen des Beschuldigten 1 wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 748 – 750): Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die erste Einvernahme mit A.________ bereits am 30.6.2018, 02:20 Uhr, erfolgte. Es ist nicht davon auszugehen, dass bis dahin detaillierte Absprachen mit den andern in die Sache involvierten Securities möglich waren, sondern dass A.________ gegenüber der Polizei den Vorfall so schilderte, wie er ihn erlebt hatte.