Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf die Aussagen des Beschuldigten 2 insoweit ab, als sie die Geschehnisse im Club und die Handlungen im Treppenhaus betreffen. Diesbezüglich schilderte der Beschuldigte 2 auch das mehrfache Fallenlassen des Beschuldigten 3 beim Heraustragen auf der Steintreppe. Was das Fallenlassen/Ablegen des Beschuldigten 3 vor der Aussentüre betrifft, kann jedoch den Angaben von C.________ nicht gefolgt werden. 10.4.8 Aussagen des Beschuldigten 1 Die Aussagen des Beschuldigten 1 wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag.