leiter (also dem Beschuldigten 1) zwar telefoniert, nicht aber darüber gesprochen habe. Schliesslich antwortete der Beschuldigte 2 auf die Frage, ob er bemerkt habe, dass der Beschuldigte 3 geblutet habe, er könne sich nicht mehr genau erinnern, es könne gut sein, bei diesem Sturz (pag. 48 Z. 119 f.), woraus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte 3 auf der Treppe ziemlich heftig stürzte. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf die Aussagen des Beschuldigten 2 insoweit ab, als sie die Geschehnisse im Club und die Handlungen im Treppenhaus betreffen.