Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt der Aussage des Zeugen M.________, wonach er (der Beschuldigte 2) nach seinem Sturz aufgestanden sei und seinerseits den Beschuldigten 3 umgestossen habe, führte der Beschuldigte 2 aus, sich nicht mehr an Details erinnern zu können, dies aber schon sein könne, wenn M.________ dies sage (pag. 53 Z. 134). In seinem freien Bericht an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte 2 seine Beteiligung am Umstossen des Beschuldigten 3 wiederum unerwähnt (vgl. pag. 636 Z. 35 f.).