__ und G.________ und teilweise auch mit den übrigen Aussagen. Auch in den Aussagen von C.________ sind diesbezüglich keine Aggravierungen erkennbar, so behauptete er ebenfalls nicht, E.________ habe sie im Treppenhaus mit einem Glas bedroht oder dieses gegen sie eingesetzt. Die Aussage, wonach ihn E.________ kurz vor dem Ausgang noch am Bein ergriffen habe und er sich dann habe losreissen müssen, wirkt selbsterlebt.