61 Z. 70 ff.) wiederum auf die bereits erwähnten Angriffe des Beschuldigte 3 bezogen waren und nicht erneute Angriffe schilderten. Im Übrigen entspricht dieser Ablauf auch den diesbezüglich – zumindest im Rahmen ihrer Erstaussagen gegenüber der Polizei – grundsätzlich übereinstimmenden Schilderungen der anderen zwei Sicherheitsmitarbeiter. Der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Missverständnissen ist an dieser Stelle zu ergänzen, dass das Fehlen von weiteren gegenseitigen Angriffen nicht zur Beendigung der Auseinandersetzung führt.