67 Z. 82-89) mit den oben bereits diskutierten Nuancen grundsätzlich konstant geschildert. In Abweichung zur Vorinstanz geht die Kammer mithin davon aus, dass es nach dem ersten Sturz des Beschuldigten 3, bei dem dieser mit dem Kopf auf die Treppe fiel und dann vorerst liegen blieb, weder zu erneuten Stössen und Schlägen seitens des Beschuldigten 3 noch zu Angriffen durch die Sicherheitsmitarbeiter kam, was sich insbesondere auch dadurch ergibt, als dass die Antworten des Zeugen M.________ auf die Fragen der Polizei (pag.