1084 Z. 83 und 86). In Abweichung zur Beweiswürdigung der Vorinstanz gelangt die Kammer indes zum Schluss, dass die Ausführungen des Zeugen M.________ nicht so verstanden werden können, als dass es neben den im hiervor dargelegten Sinn konstant geschilderten Handlungen (Beschuldigter 3 stiess den Beschuldigte 2 zu Boden und schlug den Zeugen M.________ auf die Brust, worauf der Beschuldigte 1 Pfefferspray einsetzte und der Beschuldigte 2 sowie der Zeuge M.