_ zu den Vorgängen im Treppenhaus ab. Anzumerken ist, dass der Zeuge M.________ anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme keine relevanten Aussagen mehr machte und wiederholt darauf verwies, dass seit dem Vorfall fünf Jahre vergangen seien und er damals alles gesagt habe (pag. 1084 Z. 49, Z. 59 f., 66 f., 71 ff.). Er bleibe bei dem, was er damals gesagt habe (pag. 1084 Z. 83 und 86).