67 Z. 85) – wobei sich die inhaltliche Nuancierung, wonach nun auch der Beschuldigten 1 in das Zubodenbringen des Beschuldigten 3 involviert wurde, dahingehend erklären lässt, als ersterer – gemäss konstanter Ausführungen sämtlicher Sicherheitsmitarbeiter – durch den Einsatz von Pfefferspray gegen letzterer seinen Teil dazu beitrug. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer – wie die Vorinstanz – auch auf die inhaltlich im Kerngeschehen konstanten Aussagen des Zeugen M.________ zu den Vorgängen im Treppenhaus ab.