Diese Ausführungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zutreffend, weshalb im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann. Auch die Kammer erachtet die Aussagen des Zeugen M.________ – soweit dieser das Verhalten des Beschuldigten 3 im Innern des Clubs vor dem Zusammentreffen mit den drei Sicherheitsmitarbeitern schilderte – als detailliert, gleichbleibend und damit selbsterlebt. Auch bezüglich der Ereignisse ausserhalb der Notausgangstüre im Treppenhaus anfangs der Treppe gab der Zeuge M.________ konstant an, dass der Beschuldigte 3 den Beschuldigte 2 die Treppe runtergestossen und ihm (gemeint: dem Zeugen M.________) auf die Brust geschlagen habe.