Bei der Staatsanwaltschaft sagte er aus, als sie E.________ gepackt hätten, sei dieser sofort durchgedreht. Er habe sich bis vor die Türe gewehrt. Dort hätten sie ihn zu Boden gelassen. Auf Vorhalt der Aussagen von N.________ erklärte G.________, das stimme nicht, vielmehr habe E.________ mit ihnen bis nach draussen gekämpft. Draussen hätten sie ihn sitzend mit dem Rücken zur Wand gelehnt (pag. 70 Z. 190 ff.). Es stimme nicht, dass sie E.________ draussen hätten fallen lassen, keiner von ihnen habe ihn getreten, und es sei auch nicht möglich, dass dies in seinem Rücken erfolgt sei (pag. 71 Z. 209 ff.).