Die Kammer kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 2 indes keine Anzeichen selektiver Wahrnehmung ausmachen, zumal der Beschuldigte 3 konstant angab, woran er sich zu erinnern vermochte und woran nicht resp. welche Bilder er noch im Kopf habe. Insgesamt deuten die Aussagen des Beschuldigten 3 nicht darauf hin, dass er sich nicht aktiv gewehrt hätte und kein tätliches Verhalten gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern zeigte.