nach dem Notausgang des Clubs, nicht logisch gewesen wäre. Diesbezüglich weist die Kammer darauf hin, dass sich der Beschuldigte 3 an die Vorgänge ausserhalb der Notausgangstüre eingestandenerweise nicht mehr zu erinnern vermag und sich überdies sehr betrunkene Personen regelmässig gerade nicht rational verhalten. Die Kammer kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 2 indes keine Anzeichen selektiver Wahrnehmung ausmachen, zumal der Beschuldigte 3 konstant angab, woran er sich zu erinnern vermochte und woran nicht resp. welche Bilder er noch im Kopf habe.