Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und zum Teil verdeutlichend weist die Kammer auf Folgendes hin: Der Beschuldigte 3 war am Vorabend resp. in der Nacht auf den 30. Juni 2018 offensichtlich und auch gemäss seinen eigenen Angaben stark alkoholisiert. Er hat aber verstanden, dass ihn die Sicherheitsmitarbeiter aufforderten, den Club zu verlassen.