Das Gericht stellt somit mit teilweise Einschränkungen auf die Aussagen von E.________ ab. Zum entscheidenden Zeitraum konnte E.________ aber weder in der Untersuchung noch in der Hauptverhandlung Angaben machen. Er machte glaubhaft geltend, er habe ein Blackout gehabt, seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er vor dem Club am Boden gelegen sei und jemand seinen Namen gerufen habe. Dies kann insbesondere auch aufgrund seines übermässigen Alkoholkonsums durchaus so gewesen sein.