Diese Umstände deuten insgesamt auf eine Absprache zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Zeugen P.________ hin. Daher ist nach Ansicht der Kammer auf die Aussagen des Zeugen P.________ – soweit dieser schildert, der Beschuldigte 3 habe den Fuss des Beschuldigten 1 umklammert, worauf dieser sein Bein ruckartig losgerissen habe – nicht abzustellen. 10.4.5 Aussagen des Beschuldigten 3 Die Aussagen des Beschuldigten 3 wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 740 – 742): E._______