22 Z. 273 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte 2 am 30. Juni 2018 bei einer erstmaligen polizeilichen Befragung berichtete, vom Fusstritt gehört zu haben und vorgängig seinerseits davon berichtete, wie er (beim Transport des Beschuldigten 3 kurz vor dem Ausgang) ruckartig sein Beim von der Umklammerung durch den Beschuldigte 3 habe losreissen müssen (pag. 46 Z. 47 ff.), während der Beschuldigten 2 diese Handlung in keiner späteren Einvernahme mehr von sich aus erwähnte. Diese Umstände deuten insgesamt auf eine Absprache zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Zeugen P.________ hin.